+++ 2G Regel ab 22.11.2021 +++

Liebe Mitglieder, Eltern und Kinder,

ab dem 22.11.2021 gilt eine 2G Regel.

die neue Landesverordnung (gültig vom 22.11-15.12.2021) zum Nachlesen.

Für das Eissport- und Tenniscentrum greifen die § 10 (Freizeit- und Kultureinrichtungen) und §11 (Sport).

Demnach hat folgender Personenkreis Zutritt:

1. Personen, die geimpft oder genesen sind
2. Kinder bis zur Einschulung
3. Minderjährige, die getestet sind und anhand einer Bescheinigung der Schule nachweisen, dass sie regelmäßig zweimal wöchentlich getestet werden
4. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können

Hygienekonzept wird an aktuelle 2G Regeln angepasst und wird demnächst zur Verfügung stehen.

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Sporttreiben drinnen und draußen. Während der Sport draußen in jeder Mannschaftsstärke für jeden Sport möglich ist, unabhängig davon, ob die Sporttreibenden vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet sind, gelten für den Sport im Innenbereich besondere Anforderungen.

Sport drinnen

Bei der Sportausübung gilt auch für ehrenamtliche Übungsleiterinnen und -leiter in Innenbereichen 2G.

Diese Anforderung gilt auch für folgende Personengruppen:

  • Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter,
  • Vereins- oder Verbandsfunktionäre,
  • Teammanagerinnen und Teammanager,
  • Freiwilligendienstler,
  • Wettkampfleitungen,
  • Medienvertreterinnen und Medienvertreter,
  • Betreuerinnen und Betreuer,
  • medizinisches Personal bzw. Ersthelferinnen und Ersthelfer (soweit kein Notfall vorliegt) und
  • weitere Mitglieder von Organisations- und Helferteams.

Zur Erläuterung:

In Innenräumen dürfen im Sinne der 2G-Regel grundsätzlich nur folgende Personen Sport treiben, sofern die Sporttreibenden keine coronatypischen Symptome (Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

  • Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
  • Kinder bis zur Einschulung (sie benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis).
  • Minderjährige: Sie müssen entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Sie müssen aber einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.

Ausnahmen: Wenn die Sportausübung für das Tierwohl unerlässlich ist oder beim Berufssport gilt in Innenbereichen 3G. Die Sporttreibenden dürfen auch hier keine coronatypischen Symptome aufweisen.

Eine beruflich bedingte Sportausübung oder -anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Dies gilt auch für Übungsleitende, für die diese Tätigkeit zu beruflichen Zwecken erfolgt, sofern sie keine coronatypischen Symptome aufweisen. Zu einer beruflichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst (FSJ) und der Bundesfreiwilligendienst (Bfd).

Rein ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (Übungsleiter-Pauschale) gezahlt wird.

Allgemeine Anforderungen

Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen:

  • für Schwimm-, Spaß- und Freibäder
  • für Sportausübung in Innenräumen
  • für Sportwettbewerbe
  • für Sport-Veranstaltungen (siehe Hinweise zu Veranstaltungen unten).

Einrichtungen mit Publikumsverkehr müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.

§ 4 Absatz 3a regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert-Koch-Instituts überprüft werden.

Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses:

  • Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
  • Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wäre z.B. der gastgebende Sportverein.

Für Zuschauerinnen und Zuschauer (beim Training oder bei Wettbewerben) gilt § 5 der LVO.

Veranstaltungen (§ 5)

Der Veranstalter hat ein Hygienekonzept zu erstellen.

Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:

  • Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen
  • Kinder bis zur Einschulung (sie benötigen keinen Impf- oder Genesenennachweis und auch keinen negativen Testnachweis).
  • Minderjährige: Sie müssen entweder einen tagesaktuellen negativen Testnachweis vorlegen (bei Antigen-Schnelltests gilt 24 Std, bei PCR-Tests gilt abweichend 48 Std.) oder anhand einer Bescheinigung der Schule (ein Schülerausweis reicht hier nicht aus) nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig zweimal pro Woche getestet werden.
  • Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen. Sie müssen aber einen aktuellen negativen Testnachweis vorlegen.
  • Es dürfen auch Personen eingelassen werden, die negativ getestet sind (max. 24 Std. alter Antigen-Schnelltest oder 48 Std. alter PCR-Test), wenn die Anwesenheit für berufliche, geschäftliche oder dienstliche Zwecke erforderlich ist.

Bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich anwesenden Personen außerhalb geschlossener Räume hat das nach Absatz 1 zu erstellende Hygienekonzept auch eine Risikobewertung zu enthalten. Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat es unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Besteht aufgrund der örtlichen Verhältnisse und des zu erwartenden Besucheraufkommens und -verhaltens ein erhöhtes Infektionsrisiko, kann die zuständige Behörde insbesondere die Anwendung der 2G-Regelung anordnen.

Zu den Bestimmungen siehe “Welche Regeln gelten für Veranstaltungen?“.

Weitere Regelungen

Die Anforderungen der Verordnung zum Lüften und zur Desinfektion (§ 3) müssen eingehalten werden.

Sofern Duschen und Sammelumkleiden oder auch Saunen und Whirlpools genutzt werden, muss es für diese ein Hygienekonzept geben. Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind.